electrify AGB

Die electrify AGB wurden im Januar 2022 aktualisiert.
Erfahren Sie mehr über unsere Liefer­bedingungen sowie Einkaufs­bedingungen.
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§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Käufern, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dies gilt auch, wenn unsererseits die vertraglich geschuldete Lieferung in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bestellbedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Kunde im Sinne dieser allgemeinen Lieferbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung von Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter zu diesem Vertrag. Für den jeweiligen Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
  2. Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie die AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des Käufers per E-Mail zugesandt.
  3. Muster, Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Angaben, die als ungefähre Richtwerte der Orientierung des Käufers dienen, sind nicht bindend. Wesentliche Eigenschaften und Merkmale der Produkte bleiben unverändert.
  4. Stellt uns der Käufer zur Durchführung eines Auftrages textliche Beschreibungen und Zeichnungen zur Verfügung, so sind bei abweichenden Darstellungen die Zeichnungen maßgebend. Kommt es aufgrund der seitens des Käufers zur Verfügung gestellter fehlerhafter Beschreibungen, Darstellungen und / oder Zeichnungen zu Fehlern oder Mängeln der produzierten Ware, so haften wir hierfür nicht, es sei denn, die fehlerhaften Angaben waren offenkundig.
  5. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
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§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
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§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Entsprechende Fracht- und Verpackungskosten werden separat berechnet.
    Soweit frachtfreie Lieferung ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Frachtkosten und etwaige Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist danach berechtigt, die verauslagten Kosten vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich. Änderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen bei entsprechender Erhöhung der Kosten zu Lasten des Käufers, bei Kostenreduzierung zu Gunsten des Käufers.
  2. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Es handelt sich bei Verpackungen jeweils um Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsordnung.
  3. Wir sind berechtigt, Preisanpassungen bei Veränderung preisbildender Faktoren vorzunehmen, falls sich in einem Zeitraum von 2 Monaten oder später zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise verändern. Zu diesen preisbildenden Faktoren zählen u. a. Material- und Rohstoffpreise, Kursanstieg ausländischer Währungen sowie Lohn- und Lohnnebenkosten.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu zahlen. Falls Skonto aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt worden ist, wird der Abzug vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von eventuellen Rabatten, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
  5. Verzugszinsen werden in jeweiliger gesetzlicher Höhe per anno berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
  6. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme eines Wechsels werden die hierdurch entstehenden Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer etc. vom Käufer getragen. Zahlungen aus Wechseln oder Schecks gelten erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.
  7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  8. Wir behalten uns das Recht vor, Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Käufer auf Anforderung nachgewiesen.
  9. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, und gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
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§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit

  1. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn die vom Käufer erforderlichen Mitwirkungshandlungen, wie z.B. vom Kunden beizubringende Unterlagen, Genehmigungen o.ä. erbracht wurden.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, mit denen wir nicht mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt rechnen konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen und sonstige Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie für alle Fälle der höheren Gewalt. Der Käufer wird unsererseits in vorbezeichneten Fällen unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt.
  4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers verursacht worden sind.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Käufer den Auftrag in Teilleistungen und Teillieferungen durchzuführen und diese nach Absprache gesondert zu berechnen. Sollten wir bzgl. einer solchen Teilleistung und / oder Teillieferung in Verzug geraten, berechtigt das den Käufer nur bzgl. dieser Teilleistung und / oder Lieferung, seine Rechte nach § 9 wahrzunehmen.
  6. Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  7. Zur Nachlieferung von bereits gelieferten Produkten sind wir nicht verpflichtet, soweit diese Produkte aus der Produktion genommen worden oder aus anderen Gründen aus dem Verkaufsprogramm entfallen sind.
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§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer – spätestens mit Verlass des Werks / Lagers – die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf seinen Wunsch und seine Kosten sind wir bereit, die Warensendungen gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
  3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort und der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen mit der Maßgabe, dass wir auch Eigentum an der umgebildeten Sache erwerben (§ 950 BGB). Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Das Miteigentum bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung erhalten. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
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§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Alle Angaben, Übereignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen. Mängelrügen werden insoweit nur bearbeitet und sind nur insoweit wirksam, als dass sie schriftlich unter Beifügung von Nachweisen erfolgen. Die Mängelrüge ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Im Falle von versteckten Mängeln ist sie innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware zu erheben.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrügen nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Ansprüche des Käufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB werden ausgeschlossen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – mit einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn eine Veränderung / Verarbeitung der Ware vom Käufer oder Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung erfolgt ist.
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§ 10 Schadensersatz

  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
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§ 11 Gewerbliche Eigentums- und Urheberrechte

  1. Falls von uns ein Produkt auf der Grundlage von Konstruktionsplänen, Zeichnungen, Modellen oder anderen Sonderwünschen des Käufers unter Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten hergestellt wird, hält der Käufer uns bzgl. sämtlicher Ansprüche Dritter schadlos und stellt uns bzgl. aller Schadensersatzansprüche frei.
  2. Konstruktionsdokumente wie Pläne, Skizzen oder technische Ausarbeitungen ebenso wie Modelle, Kataloge, Broschüren, Abbildungen und Fotos etc. bleiben unser geistiges Eigentum und sind Gegenstand der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über Vervielfältigung, Nachbildung und Wettbewerb. Der Käufer ist verpflichtet, alle vorgenannten Unterlagen sowie Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekanntgeworden ist.
  3. Konstruktionsdokumente dürfen nur bei vorherigem schriftlichem Einverständnis unsererseits verpfändet werden. Ihre Rückgabe kann jederzeit von uns verlangt werden. Sie müssen unverzüglich zurückgegeben werden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird. Der Auftrag und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente etc. sind unser Geschäftsgeheimnis und müssen vertraulich behandelt werden.
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§ 12 Export-Import-Genehmigung

  1. Von uns gelieferte Produkte sind in bestimmten Fällen nur zur Benutzung und zum Verbleib im vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln- oder systemintegriert – in Ländern außerhalb der europäischen Union ist in diesen Fällen genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Der Käufer muss sich über diese Vorschrift selbständig nach deutschen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen des Staates seines Wohnsitzes erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Käufer, in eigener Verantwortung die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
  2. Jede Weiterleitung von Vertragsprodukten an Dritte, mit oder ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Käufer haftet uns gegenüber für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.
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§ 13 Einfuhrumsatzsteuer

  1. Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer–Identifikationsnummer (UID Nr.) ohne gesonderte Aufforderung. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren und andere hinsichtlich der statistischen Meldepflicht erforderlichen Angaben an uns zu erteilen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, der uns aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
  3. Wir schließen jegliche Haftung aus den Folgen der Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu aus, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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§ 14 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort unserer Hauptniederlassung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.
  3. Sollte der Vertrag zwischen uns und dem Käufer einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Abschnitt 2 des 2. Buches des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.
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§ 1 Geltungsbereich

Die hesotec electrify gmbh (nachfolgend AG) bestellt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichenden AGB des Auftragnehmers (nachfolgend AN) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, andere Bedingungen des AN werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Leistungen, auch bei deren Bezahlung, stellt keine Zustimmung zu den AGB des AN dar. Für künftige Liefergeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ebenfalls.
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§ 2 Bestellungen / Auftragserteilung

  1. Bestellungen des AG bedürfen der Textform und können nach Wahl des AG per Post, Telefax oder E-Mail abgegeben werden; nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen.
  2. Der AN ist verpflichtet, Bestellungen des AG ebenfalls in Textform anzunehmen und die Annahme binnen 5 Werktagen gegenüber dem AG zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist der AG zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
  3. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.
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§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bindend und schließen Nachforderungen jeder Art aus. Enthält eine Auftragsbestätigung des AN abweichende Preise zur Bestellung, so gilt diese als neues Vertragsangebot, das zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Annahme des AG bedarf, die binnen 8 Tagen abgegeben werden kann. Die Preise verstehen sich „frei Haus“ einschließlich Verpackung, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen. Werden Beförderungskosten vereinbarungsgemäß vom AG übernommen, so ist – falls nichts anderes in der Bestellung angegeben – die kostengünstigste Versandart zu wählen, bei der unter normalen Voraussetzungen die Ware pünktlich eintreffen kann.
  2. Der AG zahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung, mit 3 % Skonto innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  3. Bei fehlerhafter Lieferung / Leistung ist der AG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Forderung, des Preises oder der Beschaffenheit der Ware oder Leistung als vertragsgemäß.
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§ 4 Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind unentgeltlich räumlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und auszusondern. Die ausschließliche Verwendung ist an den Auftrag gebunden, für den das Material beigestellt wird. Bei Wertminderung oder Verlust sind die Kosten vom AN zu übernehmen bzw. ist Ersatz gleicher Art und Güte zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
  2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den AG. Der AG wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der AG und der AN darüber einig, dass der AG in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
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§ 5 Lieferfristen / Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen oder Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Können Fristen oder Liefertermine seitens des AN nicht eingehalten werden, gerät der AN auch ohne Mahnung in Verzug.
  2. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für den AN erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere der Anspruch nach ergebnislosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist nach Wahl des AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. für den AG kostenneutral von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  4. Bei Verzug des AN hat der AG unbeschadet der Rechte aus vorstehender Ziffer 3 außerdem das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Nettoauftragswertes je Werktag, an dem die Verzögerung besteht, maximal aber begrenzt auf einen Betrag von 5 % des Nettoauftragswertes, zu verlangen.
  5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält der AG sich vor, die Rücksendung auf Kosten des AN vorzunehmen. Erfolgt keine Rücksendung, so lagert die frühzeitig gelieferte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei AG auf Kosten und Gefahr des AN. Der AG behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
  6. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den AG über, nachdem die Lieferung / Leistung dem AG übergeben und vom AG abgenommen worden ist.
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§ 6 Geheimhaltung

  1. Der AN darf keine vertraulichen Informationen, Zeichnungen, überlassenen Werkzeuge, Modelle und Normblätter u. ä. ohne schriftliche Zustimmung des AG zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten zugänglich machen. Sie sind unentgeltlich zu verwahren, gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern, zu warten und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt. Jegliche zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werkzeuge bleiben Eigentum des AG.
  2. Nach Ende des Auftrages sind die gesamten Unterlagen und Werkzeuge dem AG unaufgefordert zurückzugeben. Digital zur Verfügung gestellte Unterlagen, Dokumente und Zeichnungen sind nachweislich zu löschen.
  3. Der AN hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Der AN und der AG verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
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§ 7 Änderungsklausel

Der AG kann Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Bei jeder Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
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§ 8 Gewährleistung / Mängelhaftung

  1. Der AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Insbesondere versichert der AN, dass die gelieferte Ware / Leistung zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Rechten Dritter und frei von Sachmängeln ist und dem aktuellen Stand der Technik, den gültigen Gesetzen / Vorschriften, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den einschlägigen technischen Qualitätssicherungsnormen/-standards entspricht.
  2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den AG nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen von Identität und Menge statt. Solche Mängel werden seitens des AG unverzüglich gerügt. Der AG behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der AG Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 3 Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
  3. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheit gehört, hat der AN innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Wahl des AG durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Dabei bleibt dem AG das Recht auf Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks vorbehalten.
    Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen und bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn, Umfang, Dauer und / oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den AN schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche des AG gemäß § 439 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Daneben stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu.
  4. Kommt der AN seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN, unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung, selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der AG nach Abstimmung mit dem AN die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. In besonders dringenden Fällen, in denen es nicht mehr möglich ist, den AN von dem Mangel und dem drohenden Schaden in Kenntnis zu setzen und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können die Mängel seitens des AG im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem AN in Rechnung gestellt werden; das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
  5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der AG gegen den AN gemäß § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der Ansprüche des AG wegen des Mangels einer an den Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche des Abnehmers des AG erfüllt hat. Wird der AG wegen Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seiner Leistungen / Produkte in Anspruch genommen, die auf Leistungen / Produkte des AN zurückzuführen ist, ist der AG berechtigt, vom AN Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die vom AN gelieferten Leistungen / Produkte verursacht wurde. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
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§ 9 Schutzrechte

  1. Der AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefer-/Leistungsgegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Wird der AG von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Der AN trägt insoweit alle Kosten, die dem AG in diesem Zusammenhang entstehen. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN mit dem Dritten, ohne Zustimmung des AN, die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und / oder Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
  3. Die Pflicht zur Freistellung besteht für die Dauer von 10 Jahren gerechnet ab Leistungserbringung.
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§ 10 Eigentumsvorbehalte

Erweiterte sowie verlängerte Eigentumsvorbehalt des AN erkennt der AG grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich.
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§ 11 Import- und Exportbestimmungen

  1. Der AN stellt sicher, dass die Exportgesetzgebung seines Landes durch die vereinbarte Lieferung / Leistung nicht verletzt wird. Der AN hält den AG frei aus allen Rechtsverletzungen, die spezifisches Landesrecht betreffen.
  2. Bei Lieferung und Leistung, die aus einem EU – Land außerhalb Deutschlands erfolgt, ist die Umsatzsteuer – Identifikationsnummer (UID Nr.) anzugeben.
  3. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
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§ 12 Anwendbares Recht

Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechtes, des sonstigen Internationalen Kaufrechtes sowie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über internationale Kaufverträge.
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§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ausschließlich Dinslaken. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen des AN ist die seitens des AG gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten der Geschäftssitz des AG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
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§ 14 Datenschutz

  1. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einzuhalten. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird der AN personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und Weisung des AG verarbeiten. Für den Fall einer Auftragsverarbeitung wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Der AN wird die personenbezogenen Daten, die er vom AG erhält, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des AG.
  2. Informationen, die von dem AG übergeben werden, dürfen nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder übermittelt werden, es sei denn, der AG erteilt hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder die vereinbarte Leistung sieht dies explizit vor.
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§ 15 Einhaltung der Verpflichtung des Mindestlohngesetzes

  1. Der AN garantiert, dass er und etwaige Unterauftragnehmer während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung sämtliche Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes gegenüber den jeweiligen Berechtigten erfüllt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
  2. Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen eventuellen Ansprüchen frei, welche gegen den AG wegen eines Verstoßes des AN oder eines seiner Subunternehmer gegen das Mindestlohngesetz sowie weitere einer etwaigen Haftung anordnende gesetzliche Vorschrift geltend gemacht werden. Insbesondere verpflichtet sich der AN, den AG bei der Abwehr vermeintlicher diesbezüglicher Ansprüche gegen den AG bestmöglich zu unterstützen und Ihm beispielsweise die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte der Vertrag zwischen AG und AN einschließlich dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Abschnitt 2 des Zweiten Buches des BGB mit der Überschrift „Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“. In diesem Falle gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zweck der Lückenfüllung geboten ist.